BAG - Urteil vom 18.08.1988
6 AZR 282/86
Normen:
BGB § 242 ; TV Arb Bundespost § 3 Abs. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 59, 233
AP Nr. 4 zu § 3 Tarifvertrag-Bundespost
PersR 1989, 284
ZTR 1989, 190
Vorinstanzen:
I. ArbG München - Urteile vom 09.07.1985 - 21 Ca 15909/84 - 21 Ca 15920/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG München - Urteil vom 14.05.1986 - 8 Sa 879/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Trennungsentschädigung: Familienwohnsitz, Betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 18.08.1988 - Aktenzeichen 6 AZR 282/86

DRsp Nr. 2007/24558

Trennungsentschädigung: Familienwohnsitz, Betriebliche Übung

»1. Die von der Deutschen Bundespost ihren ausländischen Arbeitnehmern gewährte Trennungsentschädigung entfällt mit der Begründung eines gemeinsamen inländischen Familienwohnsitzes am Dienstort (Fortführung von BAGE 40, 126 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost). 2. Verlegt der ausländische Arbeitnehmer seinen Familienwohnsitz wieder in seinen ausländischen Heimatort, lebt der frühere Anspruch auf Trennungsentschädigung nicht wieder auf. Die Rückverlegung des Familienwohnsitzes löst auch keinen neuen Anspruch auf Trennungsentschädigung aus. 3. Eine betriebliche Übung, aufgrund derer der ausländische Arbeitnehmer nach erneuter Trennung von seiner Familie infolge Rückverlegung des Familienwohnsitzes zu seinem Heimatort einen Anspruch auf Trennungsentschädigung erlangt haben könnte, besteht bei der Deutschen Bundespost nicht.«

Normenkette:

BGB § 242 ; TV Arb Bundespost § 3 Abs. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger einen Anspruch auf Trennungsentschädigung haben.