LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2012
10 Sa 211/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 612/11

Treuwidrige Geltendmachung tariflicher Ausschlussfrist bei fristgemäßer Zustellung eines Mahnbescheids an falsche Schuldnerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 211/12

DRsp Nr. 2012/23646

Treuwidrige Geltendmachung tariflicher Ausschlussfrist bei fristgemäßer Zustellung eines Mahnbescheids an falsche Schuldnerin

1. Auch wenn die Geltendmachung einer Forderung gegenüber der "falschen" Schuldnerin den Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist gegenüber der "richtigen" Schuldnerin grundsätzlich nicht unterbrechen kann, kann es der "richtigen" Schuldnerin unter besonderen Umständen verwehrt sein, sich auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist zu berufen, wenn dies dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB) widerspricht. 2. Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen ist es, in kurzer übersehbarer Zeit Klarheit über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen; insbesondere im Fall noch ausstehender nicht erkennbarer Lohn- oder Gehaltsansprüche soll die Arbeitgeberin in der tariflich bestimmten Frist erfahren, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer noch Forderungen erhebt.