LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2005
9 Sa 314/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2174/04

Treuwidrige Vereitelung anderweitiger Beschäftigung bei personenbedingter Kündigung aufgrund lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 314/05

DRsp Nr. 2006/1792

Treuwidrige Vereitelung anderweitiger Beschäftigung bei personenbedingter Kündigung aufgrund lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

1. Der im Kündigungsrecht geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet vor jeder Kündigung zu prüfen, ob dem Arbeitgeber nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um seine Interessen angemessen zu wahren.2. Im Falle einer beabsichtigten krankheitsbedingten Kündigung steht ein solches milderes Mittel zur Verfügung, wenn im Unternehmen ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der betroffene Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zukünftig eingesetzt werden kann, der Arbeitnehmer objektiv für die andere Arbeitstätigkeit geeignet ist und ein entsprechender Einsatz auf dem freien Arbeitsplatz beiden Parteien zugemutet werden kann.3. Erfolgen die Besetzung der freien Stelle und die Kündigung aufgrund eines einheitlichen Entschlusses, sind beide Erklärungen des Arbeitgebers bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG auch als Einheit zu würdigen; ein treuwidriges (weil rechtsmissbräuchliches) Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung ein Auslaufen der Beschäftigungsmöglichkeiten für den später gekündigten Arbeitnehmer bereits absehbar ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;