LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2005
1 Sa 1020/04
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1, 2 § 121 § 126 § 133 § 145 § 147 § 150 Abs. 2 § 157 § 242 ; TzBfG § 14 Abs. 4 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ; LPersVG § 74 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 107
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1069/04

Treuwidriges Berufen auf fehlende Zustimmung des Personalrats bei eigenem Bemühen um befristete Verlängerung des Arbeitsvertrages - Erkennbarkeit des vertrauensbegründenden Verhaltens - wirksame Befristung zur sozialen Überbrückung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 1020/04

DRsp Nr. 2005/20067

Treuwidriges Berufen auf fehlende Zustimmung des Personalrats bei eigenem Bemühen um befristete Verlängerung des Arbeitsvertrages - Erkennbarkeit des vertrauensbegründenden Verhaltens - wirksame Befristung zur sozialen Überbrückung

1. Arglist oder Verschulden sind für die Rechtsfigur des Verbots widersprüchlichen Vorverhaltens nicht erforderlich, weil das Vertrauen in ein konsistentes Verhalten geschützt wird; ausreichend ist deshalb eine subjektive Zurechenbarkeit im Sinne einer Erkennbarkeit des vertrauensbegründenden Verhaltens, welches die spätere Widersprüchlichkeit begründet.2. Hat sich die Arbeitnehmerin kurz vor Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses an den Personalrat gewandt und diesen dazu veranlasste, einen Tag vor Vertragsende ein Personalgespräch über eine befristete Vertragsverlängerung einzuleiten, erscheint es in Anbetracht der zeitlichen Abfolge treuwidrig, wenn sich die Arbeitnehmerin, nachdem die Beklagte sich zum Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages von ihr hat bewegen lassen, nun auf das Fehlen der Zustimmung des Personalrats zur Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen will.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1, 2 § 121 § 126 § 133 § 145 § 147 § 150 Abs. 2 § 157 § 242 ; TzBfG § 14 Abs. 4 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ; LPersVG § 74 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: