LAG Thüringen - Urteil vom 23.04.2015
7a Sa 109/15
Normen:
BGB § 622 Abs. 3; BGB § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1091/13

Treuwidrigkeit der Berufung eines Arbeitnehmers auf die Verspätung des Zugangs der Kündigungserklärung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses

LAG Thüringen, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 7a Sa 109/15

DRsp Nr. 2017/3365

Treuwidrigkeit der Berufung eines Arbeitnehmers auf die Verspätung des Zugangs der Kündigungserklärung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses

1. Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er mit dem Zugang derartiger Erklärungen rechnen musste und keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, dass diese ihn erreichen. 2. Ein Arbeitnehmer muss im bestehenden Arbeitsverhältnis und insbesondere während einer vereinbarten Probezeit immer mit dem Zugang einer Kündigung rechnen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 30.04.2014 - 2 Ca 1091/13 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2013 nicht zum 23.09.2013, sondern erst mit Ablauf des 26.09.2013 beendet wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 92,11 v. H. und die Beklagte zu 7,89 v. H. zutragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 3; BGB § 130 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zugang der Kündigung.