LAG Saarland - Urteil vom 11.01.2017
2 Sa 6/16
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 463
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1392/14

Treuwidrigkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Altersdiskriminierung bei mangelnder Ernsthaftigkeit der Bewerbung

LAG Saarland, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 6/16

DRsp Nr. 2017/10417

Treuwidrigkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Altersdiskriminierung bei mangelnder Ernsthaftigkeit der Bewerbung

1. Für die erfolgreiche Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs wegen Altersdiskriminierung als Folge der Nichtberücksichtigung einer Bewerbung bei der Stellenvergabe ist die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung zwar zunächst keine Voraussetzung für die Anspruchsentstehung; sie kann aber dazu führen, dass die Geltendmachung des Anspruches sich als treuwidrig erweist (vgl. schon BAG Urteil v. 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 38 bei juris). 2. Ist durch Erhebung angebotener Zeugenbeweise der Nachweis erbracht, dass ein Unternehmen bei seiner Einstellungspraxis für einen beschränkten Bereich (16 Beschäftigte eines örtlichen Service-Centers) auch Personen im Alter von über 50 Jahren in den letzten Jahren berücksichtigt hat, muss der aktuell abgelehnte Bewerber trotz der Beweiserleichterung aus § 22 AGG zumindest konkrete - gerichtlich dann auch überprüfbare - Fakten benennen, die als Indizien geeignet sind, um im Ansatz eine Altersdiskriminierung im konkreten Bewerbungsverfahren erkennbar werden zu lassen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 15.12.2015 - 4 Ca 1392/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als Berufungskläger.