BAG - Urteil vom 11.08.2016
8 AZR 4/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 9; AGG § 10; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6; BGB § 242; ArbGG § 61b Abs. 1;
Fundstellen:
AP AGG § 15 Nr. 21
ArbRB 2017, 40
BB 2017, 51
EzA-SD 2017, 3
MDR 2017, 284
NJW 2017, 1409
NJW 2017, 28
NJW 2017, 9
NZA 2017, 310
NZA-RR 2017, 5
ZIP 2017, 448
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 15/14
ArbG Karlsruhe, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 353/13

Vergleichbare Lage bei unmittelbarer und mittelbarer BenachteiligungErleichterung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess bei Verstoß gegen das BenachteiligungsverbotAnforderungen an Stellenausschreibungen zur Vermeidung von DiskriminierungenFormaler Bewerberbegriff und EntschädigungsansprücheEinwand des Rechtsmissbrauchs bei nicht ernsthaften Bewerbungen

BAG, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 4/15

DRsp Nr. 2016/19710

"Vergleichbare Lage" bei unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Anforderungen an Stellenausschreibungen zur Vermeidung von Diskriminierungen Formaler Bewerberbegriff und Entschädigungsansprüche Einwand des Rechtsmissbrauchs bei "nicht ernsthaften" Bewerbungen

Das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Dies ist der Fall, sofern der Kläger/die Klägerin sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen. Orientierungssätze: 1. Ein Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Dies ist anzunehmen, sofern der Kläger/die Klägerin sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.