LAG Baden-Württemberg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 15/14
ArbG Karlsruhe, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 353/13
Vergleichbare Lage bei unmittelbarer und mittelbarer BenachteiligungErleichterung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess bei Verstoß gegen das BenachteiligungsverbotAnforderungen an Stellenausschreibungen zur Vermeidung von DiskriminierungenFormaler Bewerberbegriff und EntschädigungsansprücheEinwand des Rechtsmissbrauchs bei nicht ernsthaften Bewerbungen
BAG, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 4/15
DRsp Nr. 2016/19710
"Vergleichbare Lage" bei unmittelbarer und mittelbarer BenachteiligungErleichterung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess bei Verstoß gegen das BenachteiligungsverbotAnforderungen an Stellenausschreibungen zur Vermeidung von DiskriminierungenFormaler Bewerberbegriff und EntschädigungsansprücheEinwand des Rechtsmissbrauchs bei "nicht ernsthaften" Bewerbungen
Das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242BGB) ausgesetzt sein. Dies ist der Fall, sofern der Kläger/die Klägerin sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.Orientierungssätze:1. Ein Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242BGB) ausgesetzt sein. Dies ist anzunehmen, sofern der Kläger/die Klägerin sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.
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