LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.08.2014
12 Sa 15/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 353/13

Unbegründete Entschädigungsklage eines abgelehnten Stellenbewerbers wegen Altersbenachteiligung bei fehlenden Darlegungen zur Eignung für die Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei beim Bundesgerichtshof

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 15/14

DRsp Nr. 2015/1881

Unbegründete Entschädigungsklage eines abgelehnten Stellenbewerbers wegen Altersbenachteiligung bei fehlenden Darlegungen zur Eignung für die Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei beim Bundesgerichtshof

1. Ein abgelehnter Bewerber befindet sich mit dem nicht abgelehnten Bewerber nur dann in einer vergleichbaren Situation im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG, wenn er für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist.2. Die objektive Eignung ist nicht immer schon dann gegeben, wenn der Bewerber die einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen hat. Es kommt vielmehr auf die wesentlichen, nicht überzogenen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle an.3. Der abgelehnte Bewerber, der einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot geltend macht, muss seine objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle darlegen. Hierzu sind zumindest Indiztatsachen vorzutragen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 05.02.2014 (9 Ca 353/13) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm wegen einer altersbedingen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

1. 2.