LAG Hamm - Urteil vom 10.07.2008
11 Sa 289/08
Normen:
TV Einmalzahlung 2006/2007 § 2 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2381/07

TV-L / TV Einmalzahlung 2006/2007

LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 289/08

DRsp Nr. 2008/18356

TV-L / TV Einmalzahlung 2006/2007

»Auch bei einem Vorziehen der zweiten Einmalzahlung für Januar 2007 auf den Dezember 2006 bleiben für die Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs. 4 TV Einmalzahlung 2006/2007 die Verhältnisse im Monat Januar 2007 maßgeblich (Auslegung des Begriffs "Zahlungsmonat" in § 2 Abs. 4 TV Einmalzahlung 2006/2007).«

Normenkette:

TV Einmalzahlung 2006/2007 § 2 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Einmalzahlung.

Die am 27.03.1965 geborene verheiratete Klägerin, die zwei Kinder hat, ist seit dem 01.08.1985 bei dem beklagten Land als Angestellte im Finanzamt D3-H2 beschäftigt. Die Parteien sind kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden.

In der Zeit vom 18.12.1998 bis zum 31.12.2006 war die Klägerin gem. § 50 Abs. 1 a BAT ohne Bezüge beurlaubt. Ab dem 02.01.2007 hat die Klägerin ihren Dienst wieder aufgenommen.

Mit ihrer am 03.05.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von dem beklagten Land eine Einmalzahlung in Höhe von 310,- EUR brutto nebst Zinsen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 08.06.2006 (TV Einmalzahlung 2006/2007). In § 2 Abs. 1 TV-Einmalzahlung 2006/2007 heißt es:

§ 2

Einmalzahlung

1. Die unter § 1 Abs. 1 Buchst. a bis d fallenden Beschäftigten erhalten folgende Einmalzahlungen: