LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2021
5 Sa 1292/20
Normen:
BGB § 618; RL 2003/88/EG Art. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 161
AuR 2021, 335
BB 2021, 1977
DStR 2021, 1953
EzA-SD 2021, 10
NZA-RR 2021, 631
ZIP 2022, 551
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 399/18

Typische Merkmale von ÜberstundenDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers in der ÜberstundenklageKeine unionsrechtliche Vorgabe in RL 2003/88/EG für das nationale Arbeitsentgelt

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 1292/20

DRsp Nr. 2021/9954

Typische Merkmale von Überstunden Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers in der Überstundenklage Keine unionsrechtliche Vorgabe in RL 2003/88/EG für das nationale Arbeitsentgelt

Dem EuGH fehlt gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV die Kompetenz, zu Fragen der Arbeitsvergütung Stellung zu nehmen. Die Entscheidung dieses Gerichts vom 14.05.2019 hat keinerlei Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess, jedenfalls insoweit nicht, als es um die Frage der arbeitgeberseitigen Veranlassung (Anordnung, Duldung, Billigung, Notwendigkeit) geht.

1. Eine Überstundenklage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht nur Mehrarbeit geleistet hat, sondern dass die Mehrarbeit auch in irgendeiner Weise dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann. Überstunden müssen deshalb vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig sein. 2. Soweit es um die Anordnung der Mehrarbeit geht, hat der Arbeitnehmer vorzutragen, wer wann und auf welche Weise Überstunden angeordnet hat. Allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort begründet nicht die Vermutung, die Überstunden seien notwendig gewesen. Die Billigung beinhaltet die Anerkennung vorher geleisteter Überstunden; zudem muss der Arbeitgeber zu erkennen geben, dass er mit den Überstunden einverstanden gewesen ist .