BAG - Urteil vom 24.06.2008
9 AZR 514/07
Normen:
TzBfG § 8 ; BGB § 133 § 145 § 157 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 263 § 267 § 308 § 894 Abs. 1 ; GewO § 106 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 8 TzBfG
ArbRB 2008, 361
AuA 2008, 493
AuR 2008, 454
BAG-Pressemitteilung Nr. 52/08
BAGE 127, 95
DB 2008, 2543
MDR 2009, 36
NJ 2008, 376
NJ 2008, 576
NZA 2008, 1289
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt7 Sa 627/06 - 28.6.2007,
ArbG Halle, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 455/06

TzBfG - Arbeitszeit; Verringerung; Verteilungswunsch

BAG, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 514/07

DRsp Nr. 2008/13038

TzBfG - Arbeitszeit; Verringerung; Verteilungswunsch

»Der Arbeitnehmer kann seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzbar.«

Orientierungssätze:1. Macht ein Arbeitnehmer sowohl einen Verringerungs- als auch einen Verteilungswunsch nach § 8 TzBfG geltend, hängen beide regelmäßig voneinander ab (einheitliches Vertragsangebot). Die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit ist in diesem Fall schon dann unbegründet, wenn der Anspruch auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht besteht.2. Hat der Arbeitgeber das Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG), ist das vorgerichtliche Verfahren des § 8 TzBfG abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann jedenfalls ab diesem Zeitpunkt seinen Verteilungswunsch nicht mehr ändern. Nach Ablehnung durch den Arbeitgeber ist der geänderte Verteilungswunsch nur durch neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzbar.

Normenkette:

TzBfG § 8 ; BGB § 133 § 145 § 157 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 263 § § § Abs. ;