BAG - Urteil vom 18.03.1999
6 AZR 513/97
Normen:
Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich - vom 31. August 1971) §§ 3, 4, 5;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz
NZA 1999, 1286
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 715/96
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 508/97

Überbrückungsbeihilfe Anrechnung einer Unfallrente

BAG, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 6 AZR 513/97

DRsp Nr. 1999/11213

Überbrückungsbeihilfe Anrechnung einer Unfallrente

»Auf eine Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich, die ein ausgeschiedener Arbeitnehmer der US-Stationierungsstreitkräfte beanspruchen kann, ist gemäß § 5 Buchst. b TV SozSich eine gesetzliche Unfallrente anzurechnen.«

Normenkette:

Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich - vom 31. August 1971) §§ 3, 4, 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auf die dem Kläger zustehende Überbrückungsbeihilfe eine Unfallrente anrechnen darf.

Der Kläger war seit dem 7. April 1965 bei den US-Streitkräften als Control Lead Inspector beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis, auf das aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung fand, wurde wegen Truppenreduzierung durch einen Vergleich der Parteien mit Ablauf des 31. Januar 1996 beendet.