1. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, ein Abmahnschreiben vom 13. Juli 2004 und ein Schreiben der späteren Rechtsvertretung des Klägers vom 03. August 2004 aus dessen Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich an einem zulässigen Warnstreik seiner Gewerkschaft beteiligt, weshalb kein Fehlverhalten vorgelegen habe. Es habe keine Friedenspflicht bestanden, und mit der Übergabe des Streikaufrufs habe die Gewerkschaft zu erkennen gegeben, dass sie die Verhandlungsmöglichkeiten für erschöpft halte.
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