LAG Berlin - Beschluss vom 23.06.2005
6 Sa 224/05
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 57
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 23659/04

Übereinstimmende Erledigungserklärung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

LAG Berlin, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 224/05

DRsp Nr. 2005/14632

Übereinstimmende Erledigungserklärung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

»Auch wenn erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung einer Entscheidung in der Sache übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vorliegen, ist nur noch gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

1. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, ein Abmahnschreiben vom 13. Juli 2004 und ein Schreiben der späteren Rechtsvertretung des Klägers vom 03. August 2004 aus dessen Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich an einem zulässigen Warnstreik seiner Gewerkschaft beteiligt, weshalb kein Fehlverhalten vorgelegen habe. Es habe keine Friedenspflicht bestanden, und mit der Übergabe des Streikaufrufs habe die Gewerkschaft zu erkennen gegeben, dass sie die Verhandlungsmöglichkeiten für erschöpft halte.