BVerfG - Beschluss vom 16.11.1999
1 BvR 1180/96
Normen:
Einigungs-Vertrag Art. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RAnglG § 23 Abs. 1 ; 1. RAV § 6 ; 2. RAV § 8 ; SGB VI § 307b Abs. 1, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, LSG Berlin, vom 09.11.1994vom 23.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 An 4371/93 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 An 2/95
BSG, vom 07.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 95/96

Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

BVerfG, Beschluss vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1180/96

DRsp Nr. 2005/16291

Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

§ 307b Abs. 1 SGB VI ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist.

Normenkette:

Einigungs-Vertrag Art. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RAnglG § 23 Abs. 1 ; 1. RAV § 6 ; 2. RAV § 8 ; SGB VI § 307b Abs. 1, Abs. 5 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.

I.