1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23.04.2013 - Az.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten über die richtige Berechnung des Entgelts des Klägers während seiner Anstellung bei der Beklagten als Transfergesellschaft.
Der Kläger war bei der E. (im Folgenden: E.) unter Berücksichtigung von Betriebsübergängen seit 01.04.1979 beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von € 6.962,--. Die Beklagte ist eine im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen gebildete Transfergesellschaft.
Im Zuge einer Restrukturierung bei der E. war eine Schließung des Betriebes St.-Martin-Straße in C-Stadt geplant. Zwischen der E. und dem bei ihr für den Betrieb St.-Martin-Straße bestehenden Betriebsrat wurde am 04.04.2012 ein Interessenausgleich abgeschlossen.
Dieser Interessenausgleich sieht zum einen vor, dass der Betrieb in der St.-Martin-Straße C-Stadt geschlossen wird und am Standort C-Stadt vier neu gebildete Unternehmen tätig werden. Diese werden in Namenslisten aufgeführte Arbeitnehmer zugeordnet.
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