BAG - Urteil vom 15.11.2012
8 AZR 683/11
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 439
ArbRB 2013, 141
AuR 2012, 499
BAG-Pressemitteilung Nr. 80/12
BB 2013, 820
DB 2013, 1419
DStR 2012, 11
EzA-SD 2012, 13
GmbHR 2013, 8
NJW 2013, 2379
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 442/10
ArbG Magdeburg, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 278/10

Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der verwalteten Immobilie

BAG, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 683/11

DRsp Nr. 2012/22891

Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der verwalteten Immobilie

Orientierungssätze: Das von einem Hausverwaltungsunternehmen verwaltete Grundstück stellt kein Betriebsmittel dieses Unternehmens dar. Vielmehr ist es das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer des Hausverwaltungsunternehmens gehen deshalb nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2011 - 4 Sa 442/10 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 2. November 2010 - 9 Ca 278/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die beklagte Landeshauptstadt übergegangen ist.