BAG - Urteil vom 09.09.2020
4 AZR 385/19
Normen:
SGB II § 6 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP SGB II § 6c Nr. 12
AuR 2021, 140
EzA SGB II _ 6c Nr. 7
NZA 2021, 221
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 7/18
ArbG Suhl, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2023/15

Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes auf einen kommunalen Träger (Optionskommune)Vorrang der beim neuen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge beim Übergang des Arbeitsverhältnisses gem. § 6c Abs. 1 SGB II vor bisher in Bezug genommenen TarifverträgenVerfassungsmäßigkeit der Verdrängung einzelvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge durch die für die Optionskommune geltenden Tarifverträge

BAG, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 385/19

DRsp Nr. 2021/905

Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes auf einen kommunalen Träger (Optionskommune) Vorrang der beim neuen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge beim Übergang des Arbeitsverhältnisses gem. § 6c Abs. 1 SGB II vor bisher in Bezug genommenen Tarifverträgen Verfassungsmäßigkeit der Verdrängung einzelvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge durch die für die Optionskommune geltenden Tarifverträge

Orientierungssätze: 1. Ein kommunaler Träger (Optionskommune) tritt in die Rechte und Pflichten aus den auf ihn gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes übergehenden Arbeitsverhältnissen ein. Hierzu gehören auch solche, die sich aus einer vertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge ergeben (Rn. 16). 2. Arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge werden nach einem Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes (§ 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II), soweit der neue Arbeitgeber tarifgebunden ist, aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge auf übergehende Arbeitsverhältnisse "ausschließlich" anzuwenden sind, vollständig verdrängt (Rn. 21 ff.).