BGH - Urteil vom 03.05.2011
VI ZR 61/10
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; GSG Art. 14;
Fundstellen:
MDR 2011, 850
NJW 2011, 2583
NZS 2012, 64
NZV 2011, 436
VersR 2011, 946
r+s 2011, 358
Vorinstanzen:
OLG Jena, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 353/09
LG Gera, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 190/08

Übergang des Schadensersatzanspruchs eines durch ärztlichen Behandlungsfehler Geschädigten auf die gesetzliche Krankenkasse in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag gem. Art. 14 GSG

BGH, Urteil vom 03.05.2011 - Aktenzeichen VI ZR 61/10

DRsp Nr. 2011/10305

Übergang des Schadensersatzanspruchs eines durch ärztlichen Behandlungsfehler Geschädigten auf die gesetzliche Krankenkasse in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag gem. Art. 14 GSG

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes auf die gesetzliche Krankenkasse über.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Februar 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. März 2009 (2 O 190/08) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; GSG Art. 14;

Tatbestand

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht restlichen Schadensersatz wegen der Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte den für jeden Tag der stationären Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern anfallenden Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) zu ersetzen hat.