BAG - Urteil vom 17.11.2015
9 AZR 275/14
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. März 2009 § 12 Abschn. I Nr. 11;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 13
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 423/13
ArbG Würzburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 295/13

Übergang tariflichen Mehrurlaubs in das folgende Urlaubsjahr bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 275/14

DRsp Nr. 2016/3320

Übergang tariflichen Mehrurlaubs in das folgende Urlaubsjahr bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

1. Der gesetzliche Mindesturlaub erlischt in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (BAG - 9 AZR 252/10 - 07.08.2012). 2. Differenziert eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsanspruchs nicht zwischen gesetzlichen und arbeits- oder tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen, so handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht, und nicht um selbständige Urlaubsansprüche (BAG - I AZR 760/10 - 07.08.2012). Für die Anwendung der Auslegungsregel des § 366 Abs. 2 BGB dahingehend, dass im Urlaubsjahr gewährter Urlaub zunächst auf den gesetzlichen Mindesturlaub und erst dann auf den tariflichen Mehrurlaub anzurechnen ist, ist in diesem Fall daher kein Raum.