BGH - Urteil vom 15.03.1988
VI ZR 163/87
Normen:
BeamtVG § 46 Abs. 2 ; DBG § 124 Abs. 2 a.F.; RVO § 1542 a.F.;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Hoheitliche Tätigkeit 2
BGHR BeamtVG § 46 Abs. 2 Ersatzansprüche, allgemeine 1
BGHR DBG § 124 Abs. 2 (a. F.) Ersatzansprüche, allgemeine 1
BGHR RVO § 1542 (a. F.) Quotenvorrecht 1
MDR 1988, 768
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Übergang von Ansprüchen eines verletzten Beamten auf den Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 15.03.1988 - Aktenzeichen VI ZR 163/87

DRsp Nr. 1996/8362

Übergang von Ansprüchen eines verletzten Beamten auf den Sozialversicherungsträger

»Die beamtenrechtlichen Beschränkungen des verletzten Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften aus einem Dienstunfall stehen einem Übergang solcher Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger jedenfalls dem Grunde nach nicht entgegen (Fortführung von BGHZ 6, 3).«

Normenkette:

BeamtVG § 46 Abs. 2 ; DBG § 124 Abs. 2 a.F.; RVO § 1542 a.F.;

Tatbestand:

Am 5. April 1956 erlitt der Polizeimeister W. als Beifahrer in einem Polizeifahrzeug des beklagten Landes tödliche Verletzungen, als das Fahrzeug, das der als Fahrlehrer eingesetzte Polizeimeister H. steuerte, mit einer entgegenkommenden Straßenbahn kollidierte. Die beiden Beamten hatten eine am Vormittag des Unfalltages begonnene Fahrt, die der Vorbereitung des W. auf die Führerscheinprüfung diente wegen Schneefalls vorzeitig abgebrochen. Sie hatten sich vom frühen Mittag bis etwa 17.00 Uhr in einer Gaststätte aufgehalten und dort in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen. Der Unfall geschah gegen 20.50 Uhr. H. wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.