BSG - Urteil vom 20.10.1999
B 9 VS 3/98 R
Normen:
BSchAV § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 S. 1; BVG § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 14 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SVG § 80 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - 14.4.1998 - L 4 VS 1461/97 ,
SG Gießen, vom 15.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Vs 505/96

Übergangsgebührnissen, Anrechnung als Einkommen

BSG, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen B 9 VS 3/98 R

DRsp Nr. 2000/4961

Übergangsgebührnissen, Anrechnung als Einkommen

1. Bei Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG handelt es sich um gegenwärtige Bruttoeinkünfte iS. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV. Sie sind in gleicher Weise wie die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BSchAV genannten Ruhegelder oder auch Pensionen Bezüge aus einem bereits beendeten Beschäftigungsverhältnis bzw einem früheren Dienstverhältnis. Die Behandlung von Übergangsgebührnissen als anzurechnendes gegenwärtiges Bruttoeinkommen iS. des § 30 Abs. 4 S. 1 BVG iVm § 9 BSchAV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSchAV § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 S. 1; BVG § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 14 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SVG § 80 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger - ein gelernter Maurer und umgeschulter Kfz-Mechaniker - Anspruch auf Berufsschadensausgleich (BSchA) ohne Anrechnung der ihm nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) vom 16. August 1992 bis 15. August 1995 gezahlten Übergangsgebührnisse hat.