BAG - Urteil vom 11.11.1993
6 AZR 309/93
Normen:
BAT § 62 Abs. 2 lit. f, § 62 Abs. 1, 4, § 63 Abs. 5 Unterabs. 1;
Fundstellen:
BAGE 75, 91
BB 1994, 1792
NZA 1995, 475
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 05.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 139/92
ArbG Berlin, vom 07.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 16819/91

Übergangsgeld - neues Beschäftigungsverhältnis

BAG, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 309/93

DRsp Nr. 1995/920

Übergangsgeld - neues Beschäftigungsverhältnis

»1. Als Beschäftigungsverhältnis, das nach § 62 Abs. 2 lit. f BAT die Entstehung des Anspruchs auf Übergangsgeld hindert, ist jede abhängige Tätigkeit anzusehen, die innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird, ohne daß es auf den Status des früheren Angestellten ankommt. 2. Ein neues Beschäftigungsverhältnis schließt sich auch dann im Sinne des § 62 Abs. 2 lit. f BAT unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis an, wenn es sich mit diesem zeitlich überschneidet. Die Tarifnorm erfaßt nach ihrem Sinn und Zweck alle Fälle, in denen zwischen dem beendeten Arbeitsverhältnis und dem neuen Beschäftigungsverhältnis kein Zeitraum liegt, für den nach § 62 Abs. 4 BAT anteilig Übergangsgeld zu zahlen ist. 3. Ein neues Beschäftigungsverhältnis ist auch dann im Sinne des § 62 Abs. 2 lit. f BAT mit Einkommen verbunden, wenn das vereinbarte Entgelt nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Dritten geleistet wird. Dies folgt aus dem Zweck der Tarifnorm, den Übergangsgeldanspruch auszuschließen, wenn es seiner als Überbrückungs- und Umstellungshilfe nicht bedarf.«

Normenkette:

BAT § 62 Abs. 2 lit. f, § 62 Abs. 1, 4, § 63 Abs. 5 Unterabs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Übergangsgeld nach §§ 62, 63 Bundes-Angestelltentarifvertrag ().