Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs auf Übergangsgeld.
Der Kläger war bei dem beklagten Land als Angestellter an der Universität M beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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