BAG - Urteil vom 11.11.1993
6 AZR 373/93
Normen:
AFG § 103 ; BAT §§ 62, 63, 64 ;
Fundstellen:
BAGE 75, 87
BB 1994, 1792
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 380/92
ArbG Münster - Urteil vom 21. Januar 1992 - 3 Ca 1634/91 ,

Übergangsgeld im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 373/93

DRsp Nr. 1995/921

Übergangsgeld im öffentlichen Dienst

»Hat ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes neben seiner Haupttätigkeit als Angestellter einer Universität jahrelang regelmäßig im Wege der Nebentätigkeit Lehraufträge seines Arbeitgebers ausgeübt und wird ihm nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses der Lehrauftrag wieder erteilt, so stellt dieser kein den Anspruch des früheren Angestellten auf Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1 lit. f, § 62 Abs. 4 BAT ausschließendes neues Beschäftigungsverhältnis dar. Auch handelt es sich bei der Lehrauftragsvergütung nicht um das Übergangsgeld mindernde "sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln" i.S. des § 63 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 BAT

Normenkette:

AFG § 103 ; BAT §§ 62, 63, 64 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs auf Übergangsgeld.

Der Kläger war bei dem beklagten Land als Angestellter an der Universität M beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung. Neben dieser Tätigkeit übte der Kläger jahrelang einen Lehrauftrag für die lettische Sprache an derselben Universität aus.