BAG - Urteil vom 29.08.1991
6 AZR 272/89
Normen:
BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.2.1961) § 62, § 63 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2308
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5539/88
LAG Köln, vom 14.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1125/88

Übergangsgeld im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 272/89

DRsp Nr. 1996/6227

Übergangsgeld im öffentlichen Dienst

»1. Soweit sich nach § 63 Abs. 2 S. 1 BAT die Bemessung des Übergangsgeldes nach der Zahl der zurückgelegten vollen Jahre richtet, kommt es auf den rechtlichen Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber auf die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung an. 2. Ein Angestellter, dessen Beschäftigungsverhältnis am 2.1.begonnen hat, hat am darauffolgenden 31.12.kein "volles Jahr" zurückgelegt.«

Normenkette:

BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.2.1961) § 62, § 63 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bemessung des tariflichen Übergangsgeldes.

Der Kläger war als wissenschaftlicher Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Arbeitsvertrag wurde für die Zeit ab 2. Januar 1978 geschlossen. An diesem Tag nahm der Kläger auch seine Tätigkeit auf. Für den Monat Januar 1978 erhielt der Kläger 30/31 seiner monatlichen Vergütung. Nachdem das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 31. Dezember 1978 befristet war, wurde es mehrfach verlängert und endete schließlich zum 31. Dezember 1987.