BAG - Urteil vom 30.03.1995
6 AZR 674/94
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ; BGB § 134 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TV Ang (TV für Angestellte der Deutschen Bundespost) § 55 Abs. 1 § 56 Abs. 2 ; TV Arb (TV für Arbeiter bei der Deutschen Bundespost) § 25b ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 72
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 554/94
ArbG Düsseldorf, vom 11.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7535/93

Übergangsgeld: tariflicher Ausschluss für Teilzeitbeschäftigte

BAG, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 674/94

DRsp Nr. 2002/7650

Übergangsgeld: tariflicher Ausschluss für Teilzeitbeschäftigte

Der tarifliche Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Anspruch auf Übergangsgeld verstößt gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985. Nach dieser Bestimmung darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ; BGB § 134 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TV Ang (TV für Angestellte der Deutschen Bundespost) § 55 Abs. 1 § 56 Abs. 2 ; TV Arb (TV für Arbeiter bei der Deutschen Bundespost) § 25b ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Übergangsgeld zu zahlen.