LAG Berlin - Urteil vom 08.04.2005
8 Sa 21/05
Normen:
BAT-O § 62 Abs. 2 lit. h ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 11495/04

Übergangsgeld trotz unverfallbarer Anwartschaft auf Betriebsrente

LAG Berlin, Urteil vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 21/05

DRsp Nr. 2005/8717

Übergangsgeld trotz unverfallbarer Anwartschaft auf Betriebsrente

»Übergangsgeld trotz unverfallbarer Anwartschaft auf eine Betriebsrente nach dem ATV.«

Normenkette:

BAT-O § 62 Abs. 2 lit. h ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ein Übergangsgeld gem. § 62 BAT-O in Höhe von 3500,55 EUR zu zahlen, oder ob - wie die Beklagte geltend macht - der im übrigen sowohl dem Grunde als in dieser Höhe unbestrittene Anspruch gem. § 62 Absatz 2 Lit h BAT-O ausgeschlossen ist, weil dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst vom 1. März 2002 (im Folgenden: ATV) zusteht.

Der Kläger war vom 1. September 1983 bis zum 30. September 1998 und ununterbrochen vom 1. Februar 1999 bis zum Ablauf der Befristung am 31. Januar 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des BAT-O auf ihr Arbeitsverhältnis. Der Kläger erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O in Höhe von 4483,52 EUR brutto.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).