Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ein Übergangsgeld gem. §
Der Kläger war vom 1. September 1983 bis zum 30. September 1998 und ununterbrochen vom 1. Februar 1999 bis zum Ablauf der Befristung am 31. Januar 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).
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