BSG - Urteil vom 25.09.1996
11 RAr 47/96
Normen:
AFG § 59c ; RehaAnglG § 16 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 498
SozR-3 4100 § 59c Nr. 3

Übergangsgeldberechnung bei Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt zwischen Krankengeldbezug und Maßnahmebeginn

BSG, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 11 RAr 47/96

DRsp Nr. 1997/2196

Übergangsgeldberechnung bei Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt zwischen Krankengeldbezug und Maßnahmebeginn

1. Wenn ein Behinderter die Zeit zwischen dem Bezug von Krankengeld und dem Beginn einer Maßnahme der Rehabilitation mit der Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt überbrückt, ohne seine auslaufende Beschäftigung erneut aufzunehmen, so ist das Übergangsgeld nach dem der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegenden Arbeitsentgelt zu bemessen. Das gilt auch dann, wenn der Resturlaub mehr als vier Wochen beträgt (Fortführung von BSG vom 18.2.1981 - 1 RJ 74/79 = BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 und vom 20.6.1985 - 11b/7 RAr 21/84 = BSGE 58, 175 = SozR 4100 § 59 Nr. 3). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 59c ; RehaAnglG § 16 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Berechnung von Übergangsgeld (Übg); der Kläger macht geltend, das Übg sei nach dem für ein zuvor bezogenes Krankengeld maßgeblichen Arbeitsentgelt zu berechnen.