LAG Bremen - Beschluss vom 27.08.2004
3 Ta 48/04
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 ; RVG § 60 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10457/03

Übergangsrecht für Streitwertbeschwerden - unzulässige Streitwertbeschwerde bei unbestimmtem Antrag und unsubstantiiertem Vortrag

LAG Bremen, Beschluss vom 27.08.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 48/04

DRsp Nr. 2004/14163

Übergangsrecht für Streitwertbeschwerden - unzulässige Streitwertbeschwerde bei unbestimmtem Antrag und unsubstantiiertem Vortrag

»1. Die Zulässigkeit der Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts, die vor dem 01.07.04 nach § 9 Abs. 2 BRAGO ergangen sind, richtet sich seit dem 01. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 2. Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts nach § 9 Abs. 2 BRAGO sind deshalb nur zulässig, wenn ein Beschwerdewert von EURO 200,-- gem. § 33 Abs. 3 RVG erreicht ist. 3. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn kein bestimmter Antrag gestellt wird und auch der weitere Vortrag nicht erkennen lässt, in welcher Höhe der Streitwert nach Auffassung des Beschwerdeführers festgesetzt werden soll, damit auch ein Beschwerdewert für die Beschwerdekammer nicht errechnet werden kann.«

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 ; RVG § 60 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Bremen folgende Anträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung des Beklagten vom 16.10.2003 nicht aufgelöst wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 24.10.2003 nicht aufgelöst wird.