I.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Bremen folgende Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung des Beklagten vom 16.10.2003 nicht aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 24.10.2003 nicht aufgelöst wird.
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