BVerwG - Urteil vom 09.12.2004
3 C 11.04
Normen:
PsychThG § 1 Abs. 3 § 2 § 5 § 12 Abs. 3 ; GG Art. 3 Art. 12 ; SGB V § 13 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 40
Vorinstanzen:
VGH München - 21 B 00.793 - 10.11.2003,
VG Regensburg, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 K 99.973

Übergangsregelung für die Approbation als psychologischer Psychotherapeut; Notwendigkeit eines abgeschlossenen Studiums der Psychologie

BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 3 C 11.04

DRsp Nr. 2005/2609

Übergangsregelung für die Approbation als psychologischer Psychotherapeut; Notwendigkeit eines abgeschlossenen Studiums der Psychologie

»Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut kann im Rahmen der Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes Bewerbern, die bisher aufgrund einer Heilpraktikererlaubnis psychotherapeutisch tätig waren, nur erteilt werden, wenn sie ein Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule abgeschlossen haben.«

Normenkette:

PsychThG § 1 Abs. 3 § 2 § 5 § 12 Abs. 3 ; GG Art. 3 Art. 12 ; SGB V § 13 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge (FH). Er studierte von 1978 bis 1982 an der Fachhochschule Regensburg Sozialpädagogik und schloss dieses Studium 1982 mit dem Diplom ab. Anschließend arbeitete er bis 1989 psychotherapeutisch in einer Fachklinik in Furth im Wald auf dem Gebiet der Einzel- und Gruppenverhaltenstherapie sowohl mit Erwachsenen wie mit Jugendlichen. Dazwischen absolvierte er von 1985 bis 1988 mit Erfolg eine Weiterbildung als Verhaltenstherapeut bei der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie in Tübingen und erhielt darüber ein Abschlusszeugnis. 1986 wurde ihm die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie erteilt.