BFH - Urteil vom 09.04.1997
I R 20/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1515
BFHE 183, 124
BStBl II 1997, 539
DB 1997, 1602
DStR 1997, 1115
DStZ 1997, 750
NZA-RR 1998, 82
Vorinstanzen:
FG München,

Überlassung von Ferienhäusern im Ausland an Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen I R 20/96

DRsp Nr. 1997/5026

Überlassung von Ferienhäusern im Ausland an Arbeitnehmer

»Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu Erholungszwecken unentgeltlich angemietete Ferienhäuser zur Verfügung, so stellt dies Lohn für die erbrachte nichtselbständige Arbeit dar. Der Arbeitgeber kann die ihm hierfür entstehenden tatsächlichen Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Ferienhäuser im Ausland (hier: Österreich und Italien) belegen sind. Auf die von den Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 EStG i.V.m. der Sachbezugsverordnung zu versteuernden Werte kommt es nicht an.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.