OVG Saarland - Beschluss vom 10.07.2017
2 B 554/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 9 Abs. 2; GG Art. 21 Abs. 1 S. 1; GG Art. 21 Abs. 2 S. 1; GG Art. 31 Abs. 2; PartG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1108/17

Überlassung von kommunalen Räumlichkeiten zur Durchführung einer Kandidatenaufstellungsversammlung der NPD; Verfassungsfeindlichkeit als zulässiges Differenzierungskriterium hinsichtlich Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung

OVG Saarland, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 2 B 554/17

DRsp Nr. 2017/9218

Überlassung von kommunalen Räumlichkeiten zur Durchführung einer Kandidatenaufstellungsversammlung der NPD; Verfassungsfeindlichkeit als zulässiges Differenzierungskriterium hinsichtlich Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung

Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht und das damit einhergehende Parteiverbot ist dessen Verfassungsfeindlichkeit kein zulässiges Differenzierungskriterium, das eine Ungleichbehandlung bei der Überlassung von kommunalen Räumlichkeiten zum Zwecke von parteiinternen Veranstaltungen, die als Aufgabe einer politischen Partei in Art. 21 GG festgelegt sind, rechtfertigt.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2017 - 3 L 1108/17 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung einer Kandidatenaufstellungsversammlung am 12.7.2017 den Konferenzraum 1 im M... des S... für den Zeitraum von zwei Stunden zu überlassen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 9 Abs. 2; GG Art. 21 Abs. 1 S. 1; GG Art. 21 Abs. 2 S. 1; GG Art. 31 Abs. 2; PartG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I