Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zurverfügungstellung von Parkplätzen als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer der Klägerin oder als Leistung im Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin anzusehen ist.
Anlässlich einer bei der Klägerin in der Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2000 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung für die Zeiträume Januar 1996 bis Dezember 1999 wurden folgende unstreitige Sachverhalte festgestellt:
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