FG Köln - Urteil vom 13.11.2003
2 K 4176/02
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 34

Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

FG Köln, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 4176/02

DRsp Nr. 2003/17323

Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Ob die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt oder Arbeitslohn der Arbeitnehmer ist, ist eine Einzelfallentscheidung, die anhand der Begleitumstände wie Anlass, Art. und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freier oder nur gebundener Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den betrieblichen Zweck zu beurteilen ist.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zurverfügungstellung von Parkplätzen als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer der Klägerin oder als Leistung im Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin anzusehen ist.

Anlässlich einer bei der Klägerin in der Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2000 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung für die Zeiträume Januar 1996 bis Dezember 1999 wurden folgende unstreitige Sachverhalte festgestellt: