BVerfG - Beschluss vom 15.09.2006
1 BvR 799/98
Normen:
SGB VI 307b (a.F.);
Fundstellen:
NJ 2006, 553
WM 2006, 2084
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 24/98
BSG, vom 24.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 34/97
LSG Chemnitz, vom 13.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 An 75/96
SG Dresden, vom 27.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 An 391/93

Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften

BVerfG, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 799/98

DRsp Nr. 2007/577

Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, den Einigungsvertrag dahin auszulegen, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab 01.01.1992 nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) anzupassen ist.

Normenkette:

SGB VI 307b (a.F.);

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften. Konkret geht es um die Dynamisierung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrages.

I. 1. Das staatliche Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik kannte neben der Sozialpflichtversicherung, die später um die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ergänzt wurde, so genannte Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Sie ergänzten die Leistungen der Sozialpflichtversicherung, indem sie für die in die Systeme Einbezogenen in der Regel bis zu 90 vom Hundert des letzten Nettoverdienstes als Altersversorgung vorsahen. Eine eigene Beitragsleistung durch die Angehörigen solcher Sondersysteme war nicht in jedem Fall vorgesehen (vgl. im Einzelnen BVerfGE 100, 1 [3 ff.]).