LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.12.2021
3 Sa 132/21
Normen:
TVÜ-VKA § 12; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 478/20

Überleitung in neue TVöD-VKA auf Grundlage tarifmäßiger Entgeltgruppe zum 31.12.2016Antragserfordernis für Überleitung für am 01.01.2017 ruhende Arbeitsverhältnisse

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 132/21

DRsp Nr. 2022/2062

Überleitung in neue TVöD -VKA auf Grundlage tarifmäßiger Entgeltgruppe zum 31.12.2016 Antragserfordernis für Überleitung für am 01.01.2017 ruhende Arbeitsverhältnisse

Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD -VKA erfolgt aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am Stichtag 31.12.2016 nach dem im Entgeltsystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätze der Tarifautomatik tarifmäßig eingruppiert ist. Hat das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 01.01.2017 nicht geruht, so setzt ein Anspruch auf Höhergruppierung bei unverändert auszuübender Tätigkeit grundsätzlich eine Antragstellung bis 31.12.2017 nach § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA voraus.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.05.2021 - 4 Ca 478/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 12; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Vergütungsanspruches nach der Entgeltgruppe 9 a, Stufe 5 TVöD -VKA ab dem 01.08.2017 und hilfsweise ab dem 01.01.2018.