1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.05.2021 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Vergütungsanspruches nach der Entgeltgruppe 9 a, Stufe 5 TVöD -VKA ab dem 01.08.2017 und hilfsweise ab dem 01.01.2018.
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