LAG Chemnitz - Urteil vom 27.03.2023
2 Sa 194/21
Normen:
GG Art. 6; RL 2010/18/EU Art. 5 Nr. 2; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1 S. 1; TVÜ-VKA § 29c Abs. 3 S. 1; BEEG § 15 Abs. 2 S. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5251/19

Überleitung vom BAT auf den TVöD-VKAAntrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKAEingruppierungssystematik im TVöD-VKAArbeitsvorgang als Ausgangspunkt der Bewertung einer TätigkeitGründliche Fachkenntnisse i.S.d. Entgeltgruppe 5 der EntgO des TVöD-VKAVielseitige Fachkenntnisse i.S.d. Entgeltgruppe 6 der EntgO des TVöD-VKASelbstständige Leistungen i.S.d. Entgeltgruppe 9 der EntgO des TVöD-VKADarlegungs- und Beweislast im EingruppierungsprozessBindung der Tarifvertragsparteien an das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.03.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 194/21

DRsp Nr. 2023/11985

Überleitung vom BAT auf den TVöD -VKA Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA Eingruppierungssystematik im TVöD -VKA Arbeitsvorgang als Ausgangspunkt der Bewertung einer Tätigkeit Gründliche Fachkenntnisse i.S.d. Entgeltgruppe 5 der EntgO des TVöD -VKA Vielseitige Fachkenntnisse i.S.d. Entgeltgruppe 6 der EntgO des TVöD -VKA Selbstständige Leistungen i.S.d. Entgeltgruppe 9 der EntgO des TVöD -VKA Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess Bindung der Tarifvertragsparteien an das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG

1. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung vom BAT in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA gemäß § 29a Abs. 1 Satz 2 TVöD -VKA nicht statt. 2. Etwas anderes gilt aber gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA dann, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt und die Beschäftigten einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Dann sind die Beschäftigten in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD -VKA ergibt.