BSG - Urteil vom 12.10.2000
B 12 KR 2/00 R
Normen:
SGB IV § 28a, § 28b Abs. 1, § 28h Abs. 2 ; SGB VI § 203 Abs. 1, § 203 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS2001, 418
AuA 2001, 279
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 93/98
SG Gelsenkirchen, vom 10.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 179/97

Übermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes im Einzugsstellenverfahren beim Fehlen der Arbeitgebermeldung

BSG, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen B 12 KR 2/00 R

DRsp Nr. 2001/3779

Übermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes im Einzugsstellenverfahren beim Fehlen der Arbeitgebermeldung

1. Die Einzugsstelle ist zur Übermittlung von Daten über beitragspflichtiges Arbeitsentgelt an den Rentenversicherungsträger im Falle des Nichtvorliegens einer Arbeitgebermeldung nach § 28a SGB IV erst dann berechtigt und auf Antrag des Arbeitnehmers auch verpflichtet, wenn sie die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers im Einzugsstellenverfahren nach § 28h SGB IV festgestellt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 28a, § 28b Abs. 1, § 28h Abs. 2 ; SGB VI § 203 Abs. 1, § 203 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, daß diese als Einzugsstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) weiteres beitragspflichtiges Arbeitsentgelt meldet.