LAG Thüringen - Urteil vom 22.02.2023
4 Sa 238/22
Normen:
KSchG § 5 Abs. 4 S. 3; ZPO § 286; GKG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 146/21

Übermittlung eines Schriftsatzes per TelefaxNiederschlagung von Gerichtskosten

LAG Thüringen, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 238/22

DRsp Nr. 2023/3549

Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax Niederschlagung von Gerichtskosten

1. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale vor Ablauf der letzten Tages der Frist vom Telefax des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. 2. Nach § 21 GKG kann von der Erhebung von Gerichtskosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, abgesehen werden (sog. Niederschlagung). Dazu muss ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler des Gerichts festgestellt werden oder das Gericht muss in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt haben.

Das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 25.2.2022 - 2 Ca 146/21 - wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Gerichtskosten, werden niedergeschlagen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 4 S. 3; ZPO § 286; GKG § 21;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger am 30.12.2020 zugegangenen Kündigung.