BSG - Urteil vom 27.06.2018
B 6 KA 27/17 R
Normen:
SGB V § 295 Abs. 2; SGB V § 285 Abs. 3 S. 1; SGB V § 285 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 37
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 14/12
SG Kiel, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 213/10

Übermittlung von Daten über die Leistungserbringung in der vertragszahnärztlichen Versorgung durch eine Kassenzahnärztliche VereinigungVerarbeitung und Nutzung von Sozialdaten auch für andere ZweckeÜbermittlung bestimmter von der KZÄV erhobener Daten an die KKn

BSG, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 27/17 R

DRsp Nr. 2018/16708

Übermittlung von Daten über die Leistungserbringung in der vertragszahnärztlichen Versorgung durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten auch für andere Zwecke Übermittlung bestimmter von der KZÄV erhobener Daten an die KKn

1. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist auch dann, wenn die Gesamtvergütung nach Kopfpauschalen berechnet wird, verpflichtet, der Krankenkasse quartalsweise für jeden Behandlungsfall die vom Vertrags(zahn)arzt abgerechneten Gebührenordnungspositionen zu übermitteln. 2. Die Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Datenübermittlung ist bei der Frist für die höchstzulässige Aufbewahrung der Abrechnungsdaten nicht zu berücksichtigen.

1. Die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von der KZÄV an eine KK ist nicht zusätzlich an der Befugnisnorm für eine Datenverarbeitung durch die KZÄV selbst in § 285 Abs. 3 S. 1 SGB V zu messen, insbesondere an der darin angeordneten Zweckbindung für spezifische Aufgaben der KZÄV. 2. § 285 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 SGB V sieht ausdrücklich die Verarbeitung und Nutzung der von einer KZÄV rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten "auch für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist", vor.