Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, Daten im Sinne des § 295 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an die klagenden Krankenkassen herauszugeben.
Die Klägerinnen entrichten in Schleswig-Holstein seit 1999 die Gesamtvergütung an die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V nach Kopfpauschalen.
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