LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.11.2016
L 4 KA 14/12
Normen:
SGB V § 295 Abs. 2 S. 1; SGB V § 85; SGB V § 106a;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 213/10

VertragsarztrechtHerausgabe von DatenZweck der Datenübermittlung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 14/12

DRsp Nr. 2017/5668

Vertragsarztrecht Herausgabe von Daten Zweck der Datenübermittlung

1. Der Zweck der Datenübermittlung nach § 295 Abs. 2 SGB V zielt nicht nur auf die Abrechnung im Sinne der Bildung der Gesamtvergütung gemäß § 85 SGB V. 2. Der Begriff der Abrechnung im Sinne der Vorschrift ist weit zu fassen. Er bezieht die nachträgliche Überprüfung der Leistungsabrechnung der Vertragsärzte gemäß § 106a SGB V ein. Angesichts der Entwicklung der Norm ist dieser Auslegungsansatz berechtigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 295 Abs. 2 S. 1; SGB V § 85; SGB V § 106a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, Daten im Sinne des § 295 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an die klagenden Krankenkassen herauszugeben.

Die Klägerinnen entrichten in Schleswig-Holstein seit 1999 die Gesamtvergütung an die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V nach Kopfpauschalen.