OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2018
10 B 1197/18
Normen:
VwVG NRW § 55; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 342/18

Übernahme der Beseitigung eines Paddocks durch öffentlich-rechtlichen Vertrag hinsichtlich Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtbefolgung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 10 B 1197/18

DRsp Nr. 2018/13073

Übernahme der Beseitigung eines Paddocks durch öffentlich-rechtlichen Vertrag hinsichtlich Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtbefolgung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVG NRW § 55; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.