BSG - Urteil vom 02.11.2007
B 1 KR 11/07 R
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 § 39 Abs. 1 § 39 Abs. 2 § 60 Abs. 1 § 60 Abs. 3 § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 482
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 75/04
SG Augsburg, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 74/03

Übernahme der Fahrkosten für eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus aus religiösen Gründen

BSG, Urteil vom 02.11.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 11/07 R

DRsp Nr. 2008/11905

Übernahme der Fahrkosten für eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus aus religiösen Gründen

Auch wenn ein in ein Krankenhaus aufgenommener Versicherter die Verlegung in ein anderes Krankenhaus wegen religiöser Bedürfnisse begehrt, die Verlegung erfolgt und die Krankenkasse die anschließende Krankenhausbehandlung übernimmt, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten durch die Krankenkasse. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 § 39 Abs. 1 § 39 Abs. 2 § 60 Abs. 1 § 60 Abs. 3 § 76 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten eines Hubschraubertransports von einem Krankenhaus (KH) in Augsburg zu einem KH in Fulda.