LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.08.2023
L 2 SO 3980/21
Normen:
SGB IX § 99; SGB IX § 90;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 1228/20

Übernahme der Kosten des Mittagessens im Rahmen der Tagesstruktur für Senioren in einer Senioreneinrichtung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - Aktenzeichen L 2 SO 3980/21

DRsp Nr. 2024/36

Übernahme der Kosten des Mittagessens im Rahmen der Tagesstruktur für Senioren in einer Senioreneinrichtung

Das Mittagessen in Einrichtungen ist kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht übersteigen. Nur soweit die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt werden, sind sie der Eingliederungshilfe zugeordnet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 99; SGB IX § 90;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Beklagte Eingliederungshilfeträger verpflichtet ist, die Kosten des Mittagessens im Rahmen der Tagesstruktur für Senioren in der Einrichtung der Beigeladenen ab dem 1. April 2020 in Höhe von monatlich 64,60 € im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.