Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Beklagte Eingliederungshilfeträger verpflichtet ist, die Kosten des Mittagessens im Rahmen der Tagesstruktur für Senioren in der Einrichtung der Beigeladenen ab dem 1. April 2020 in Höhe von monatlich 64,60 € im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
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