LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.07.2017
L 6 SB 4350/15
Normen:
SGG § 109 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 404a Abs. 4; ZPO § 411 Abs. 4 S. 1;

Übernahme der Kosten einer ergänzenden Stellungnahme zu einem Wahlgutachten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2017 - Aktenzeichen L 6 SB 4350/15

DRsp Nr. 2017/12648

Übernahme der Kosten einer ergänzenden Stellungnahme zu einem Wahlgutachten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse

Die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme des Wahlgutachters können dann nicht auf die Staatskasse übernommen werden, wenn die ergänzende Befragung nicht im Auftrag des Gerichts, sondern auf direkte Anfrage des Klägers erstattet wird.

1. Auch ein Wahlgutachter nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Gerichtssachverständiger nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m.§ 402 ff. ZPO; er wird vom Gericht beauftragt. 2. § 109 Abs. 1 SGG schränkt lediglich das Auswahlrecht des Gerichts ein (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. aber bereits dort § 404 Abs. 5 ZPO). 3. Eine ergänzende Stellungnahme im Nachgang zu einem bereits erstatteten Wahlgutachten muss daher der Kläger im Rahmen des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO bei dem Gericht beantragten. 4. Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen einer Partei und einem Gerichtssachverständigen ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 404a Abs. 4 ZPO zulässig; dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren.