BVerfG - Beschluss vom 10.11.2015
1 BvR 2056/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 31 Abs. 1 S. 2-3; AM-RL § 27;
Fundstellen:
BVerfGE 140, 229
NJW 2016, 1505
NVwZ 2015, 6
NVwZ 2015, 7
NZS 2016, 20
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 23/11 R

Übernahme der Kosten eines Medizinprodukts durch die gesetzliche Krankenkasse i.R.d. Behandlung einer lebensbedrohlichen Krankheit

BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 2056/12

DRsp Nr. 2015/20255

Übernahme der Kosten eines Medizinprodukts durch die gesetzliche Krankenkasse i.R.d. Behandlung einer lebensbedrohlichen Krankheit

1. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 begründen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Krankenversorgung in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, wenn für sie schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen und die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht. Diese Grundrechte können in besonders gelagerten Fällen zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichten.