BVerwG - Beschluss vom 17.02.2015
5 B 61.14
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 3019/11

Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule als eine Leistung der Eingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 5 B 61.14

DRsp Nr. 2015/5145

Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule als eine Leistung der Eingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.