OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2018
12 B 1613/17
Normen:
SGB VIII § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VIII § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 2517/17

Übernahme der Kosten für den Internatsbesuch eines volljährigen Schülers i.R.d. Eingliederungshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 12 B 1613/17

DRsp Nr. 2018/17087

Übernahme der Kosten für den Internatsbesuch eines volljährigen Schülers i.R.d. Eingliederungshilfe

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VIII § 41 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Der Antragsteller hat auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf welches sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen (Anordnungs-)Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für den Internatsbesuch des T. I. in C. zu übernehmen. Dabei ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt, mit Blick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad des Bestehens des Anordnungsanspruchs zu fordern.