Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Senat deutet den als "Nichtzulassungsbeschwerde" titulierten Rechtsbehelf des Klägers trotz anwaltlicher Abfassung als einen - hier nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO allein statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung, da der formulierte Antrag auf die Zulassung der Berufung gerichtet ist und mit dem Abstellen auf eine "grundsätzliche Begründung" (offenkundig gemeint: grundsätzliche Bedeutung) auch einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend macht. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
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