OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2023
12 A 3280/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 8271/19

Übernahme der Kosten für die Begleitung durch einen Integrationshelfer bei Ausflügen während der Ferienfreizeit i.R. der Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 12 A 3280/21

DRsp Nr. 2023/10560

Übernahme der Kosten für die Begleitung durch einen Integrationshelfer bei Ausflügen während der Ferienfreizeit i.R. der Jugendhilfe

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 35a;

Gründe

Der Senat deutet den als "Nichtzulassungsbeschwerde" titulierten Rechtsbehelf des Klägers trotz anwaltlicher Abfassung als einen - hier nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO allein statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung, da der formulierte Antrag auf die Zulassung der Berufung gerichtet ist und mit dem Abstellen auf eine "grundsätzliche Begründung" (offenkundig gemeint: grundsätzliche Bedeutung) auch einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend macht. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.