OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.12.2010
2 LB 22/10
Normen:
SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 19; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 86d; GG Art. 6 Abs. 4;

Übernahme der Kosten für die Betreuung eines Kindes in einer gemeinsamen Wohnform im Sinne von § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Ermittlung des wohnlichen Aufenthalts vor Hilfebeginn als Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach der Regelung des § 86 b Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Auch ein vorläufiges Tätigwerden einer Behörde nach § 86 d Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bei fehlender Zuständigkeit

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 2 LB 22/10

DRsp Nr. 2011/3095

Übernahme der Kosten für die Betreuung eines Kindes in einer gemeinsamen Wohnform im Sinne von § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Ermittlung des wohnlichen Aufenthalts vor Hilfebeginn als Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach der Regelung des § 86 b Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Auch ein vorläufiges Tätigwerden einer Behörde nach § 86 d Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bei fehlender Zuständigkeit

Eine "Leistung" im Sinne der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII beginnt dann, wenn eine in § 2 Abs. 2 SGB VIII als "Leistung der Jugendhilfe" definierte und damit von anderen Hilfen abgegrenzte Hilfemaßnahme eingeleitet wird. Wenn jemand aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 6 SGB VIII) einreist und sich auf unmittelbarem Weg in eine Einrichtung begibt, bleibt als - letzter - tatsächlicher Aufenthalt nur der Ort der Einrichtung selbst. Zuständig ist dann der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich der Leistungsempfänger sich bei Beginn der Hilfe tatsächlich aufhält.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil geändert.