LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.06.2019
L 5 KR 71/19 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 209/19

Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen RechtsschutzesErforderlichkeit der begründeten Einschätzung eines Vertragsarztes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 71/19 B ER

DRsp Nr. 2019/9848

Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Erforderlichkeit der begründeten Einschätzung eines Vertragsarztes

Der Antragsteller macht keinen Anordnungsanspruch glaubhaft, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er mit seinem Begehren (Versorgung mit Dronabinol-Tropfen und medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung) in der Hauptsache erfolgreich sein wird, nicht zu erkennen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit Dronabinol-Tropfen und medizinischen Cannabisblüten durch die Antragsgegnerin.