Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit Dronabinol-Tropfen und medizinischen Cannabisblüten durch die Antragsgegnerin.
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