BSG - Urteil vom 13.10.2010
B 6 KA 29/09 R
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 85/06
SG Hannover, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 267/03

Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit einer ursächlichen Verknüpfung im Rechtssinne zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung

BSG, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen B 6 KA 29/09 R

DRsp Nr. 2011/982

Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit einer ursächlichen Verknüpfung im Rechtssinne zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung

Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens.

Der Kläger ist Facharzt für innere Medizin mit Teilgebietsbezeichnung Nephrologie. Im Oktober 2000 stellte er einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Wege des Sonderbedarfs. Gleichzeitig beantragten der Kläger und sein späterer Praxispartner, Dr. M., die gemeinschaftliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Fachärzte für Innere Medizin - Nephrologie - in W.. Gegen die ablehnenden Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 9.11.2000 legte der Kläger Widerspruch ein (AZ des Widerspruchs betreffend Sonderbedarfszulassung: BA 10/2001, AZ des Widerspruchs betreffend die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis: BA 11/2001).